„Eine Tonne Opium aus Iran – Fünf Männer in Köln vor Gericht“
Fünf Männer in Köln vor Gericht
(Von Misleyna Günes)
Es gibt sicherlich kein Thema, dass die Gesellschaft so sehr spaltet wie das Thema Drogen.
Fünf Männern wird vorgeworfen, Drogen wie zum Beispiel Opium, Kokain und Heroin nach Deutschland geschmuggelt zu haben.
Die Anklageschrift der Staatsanwältin beinhaltet schockierende Zahlen und Ermittlungsergebnisse „433.800 Euro für 200 Kilogramm Opium, 29.500 Euro für 1 Kilogramm Heroin und dazu noch die Bestechung eines Grenzbeamten auf der Balkanroute.“ Die oben genannten Beispiele seien nur ein Auszug der mehr als 20 Fälle, die den Angeklagten nun vorgeworfen werden und zu denen sich diese dann vor Gericht verantworten müssen. Die Preise der Drogen variieren in der Regel sehr stark und ist davon abhängig, wie viel die Konsumenten bzw. Abnehmer im Endeffekt bereit sind zu zahlen. Trotz dessen kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall, Geschäfte im Schwarzmarktwert von bis zu sieben Millionen Euro gemacht worden sind.
Wieso lautet die Schlagzeile aber Eine Tonne Opium aus Iran? Laut Kölner Staatsanwaltschaft soll das Opium mit mehreren Fuhren nach Deutschlang gebracht worden sein. Noch bislang nicht bekannte Fahrer haben die Drogen, in Absprache mit einem der Angeklagten über die Balkanroute nach Nordrhein-Westfalen gebracht. Damit die Kommunikation reibungslos verläuft, wurden dazu abhörsichere EncroChat-Handys benutzt.
Bei einem der Grenzübergänge wurde einer der Transporter genauer kontrolliert und dabei fielen den Grenzbeamten mehr als 100 Kilogramm Opium auf. Daraufhin habe der Angeklagte den Grenzbeamten mit 10.000 Euro bestochen und durfte seine Route fortsetzen.
Die Drogen wurden in Köln in den Wohnungen und Imbissen der mutmaßlichen Täter zwischengelagert. Die Staatsanwaltschaft teilte ebenfalls mit, dass die Drogen auch bereits nach Passau und Österreich verkauft wurden. Den Ermittlern war es möglich, aus aufgezeichneten Gesprächen eines oder mehrerer der mutmaßlichen Täter an Informationen wie diese zu gelangen. Der Polizei war es nicht möglich, große Mengen an Rauschgift zu beschlagnahmen. Es wird davon ausgegangen, dass diese schnell weiterverkauft wurden.
Alle Angeklagten sind bislang iranische Staatsbürger. Im vergangenen November konnte die Polizei mit einer Razzia an verschiedenen Orten in NRW einige der heutigen Angeklagten festnehmen. Der NRW Innenminister Herbert Reul äußerte sich folgender Maßen dazu: „Bei den Angeklagten handele es sich um gefährliche Menschen, die auch wegen des Handels und Verkaufs die Gesundheit und gesamten Existenzen der Abnehmer aufs Spiel setzten.“
Die Verhandlung läuft bereits und es sind elf Verhandlungstage bis zum 21.September angesetzt.
§°29°ff. BtMG regelt die Straftaten.
Heutzutage sind Betäubungsmittel aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Der Erwerb (§°29 Nr. 1 BtMG), Besitz (§°29 Nr. 3 BtMG), und das Handeltreiben (§°29 Nr. 1 BtMG), steht zwar unter Strafe, jedoch steigt die gesellschaftliche Akzeptanz, vor allem von „weichen“ Drogen wie zum Beispiel von Cannabis.
§°1 BtMG bestimmt, dass alle Stoffe als Betäubungsmittel angesehen werden, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt werden. Somit fallen unter das BtMG Drogen wie zum Beispiel:
1.Cannabis, Marihuana, Haschisch 2.Amphetamine,
3.Kokain, Crack
4.Heroin
Eine kurze Auflistung der oben genannten Betäubungsmittel.
ÜberkeineDrogewirdgesellschaftlichsovieldiskutiertwieüberCannabis. Solange das Legalisierungsprozess sich nicht in konkrete Gesetzesänderungen wiederfinden lässt, fällt Cannabis in Form von Marihuana, Haschisch etc. unter das Betäubungsmittelgesetz. Als psychoaktive Substanz bewirkt THC innerhalb weniger Minuten nach der Aufnahme Veränderungen im Bewusstsein und in der Wahrnehmung der
Konsumenten. Es kann von Person zu Person variieren. Beschrieben werden Glücksgefühle, eine innige Nähe zu anderen Menschen, ein tiefes Einssein mit der Natur und auch eine Tiefenentspannung. Wie wird dieser Zustand aber erreicht? Dies geschieht durch die Blut-Hirn-Schranke und die Besetzung der Cannabinoid-Rezeptoren im menschlichen Gehirn mit THC. Der Konsum von Cannabis hat auf diese Weise einen erheblichen Einfluss auf die Signalübertragung und wirkt sich direkt auf das Schmerzempfinden sowie die Gefühls- und Gedankenwelt aus.
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- Über keine Droge wird gesellschaftlich so viel diskutiert wie über Cannabis. Solange das Legalisierungsprozess sich nicht in konkrete Gesetzesänderungen wiederfinden lässt, fällt Cannabis in Form von Marihuana, Haschisch etc. unter das Betäubungsmittelgesetz. Als psychoaktive Substanz bewirkt THC innerhalb weniger Minuten nach der Aufnahme Veränderungen im Bewusstsein und in der Wahrnehmung der Konsumenten. Es kann von Person zu Person variieren. Beschrieben werden Glücksgefühle, eine innige Nähe zu anderen Menschen, ein tiefes Einssein mit der Natur und auch eine Tiefenentspannung. Wie wird dieser Zustand aber erreicht? Dies geschieht durch die Blut-Hirn-Schranke und die Besetzung der Cannabinoid-Rezeptoren im menschlichen Gehirn mit THC. Der Konsum von Cannabis hat auf diese Weise einen erheblichen Einfluss auf die Signalübertragung und wirkt sich direkt auf das Schmerzempfinden sowie die Gefühls- und Gedankenwelt aus.
- Amphetamine sind eine Gruppe synthetisch hergestellter Stimulanzien,die in der Medizin für die Behandlung von ADHS und Narkolepsie eingesetzt werden. Im außermedizinischen Bereich kennt man Amphetamine unter der Bezeichnung „Pep oder Speed“. Sie führt zur erhöhten Konzentrationsfähigkeit und Wachheit. Grundsätzlich gehört auch Methamphetamin (Crystal Meth) in die Gruppe der Amphetamine denn chemisch gesehen sind alle Amphetamine Stoffe, die aus der Muttersubstanz „Phenylethylamin“ synthetisiert wurden.
- Kokain wird auf verschiedenen Sorten vertrieben. Zu meinen kann man sie als „Kokainpaste (Kokainsulfat) erwerben, der nicht für den Konsum gedacht ist, sondern lediglich als Zwischenprodukt im Herstellungsprozess entsteht. Da es im Vergleich zum Endprodukt günstiger ist, wird sie vor allem in südamerikanischen Ländern mit Tabak vermischt und geraucht. Die andere Variante hiervon ist Freebase (Kokainbase), der ebenfalls in der Regel geraucht wird. Die wohl bekannteste Kokainsorte ist Kokainhydrochlorid. Es handelt sich hierbei um ein Salz bzw. kristallines Pulver, das Umgangssprachlich als „Schnee“ oder „weißes Gold“ bezeichnet wird. Es wird synthetisch gewonnen und kann geschnupft, injiziert oder verzehrt werden. Die Wirkung setzt im zentralen Nervensystem an und sorgt dafür, dass Gefühle von Euphorie und Leistungssteigerung einsetzen kann. Für das Rauchen eignet sich Crack am besten, ist jedoch eine gefährliche Mixtur aus Kochsalz und Hydrogencarbonat und wird normalerweise in dafür gefertigten Crack-Pfeifen konsumiert. Es wird gesagt, dass diese Kokainvariante die mit dem höchsten Abhängigkeitspotenzials ist.
- 1806 wurde von dem deutschen Apotheker Friedrich Wilhelm Sertürner der Hauptwirkstoff des Opiums „Alkaloid“ Morphin isoliert. Morphium wurde besonders in Kriegseinsätzen als Schmerzmittel eingesetzt. Viele der Patienten, die mit Morphium behandelt wurden, hatten die Nachfolge, dass sie davon schwerstabhängig wurden. Heroin wurde ebenfalls als Schmerz-und Hustenmittel angepriesen. Auf der Suche nach einem Ersatz, der nicht abhängig machen sollte, stieß man auf das Heroin. 1898 wurde Heroin von der Firma Bayer auf den Markt gebracht, jedoch bemerkte man 6 Jahre später, dass diese Substanz noch schneller abhängig machte als Morphin. Selbst danach konnte man Heroin noch teilweise in der Apotheke kaufen. 1971 wurde dies in Deutschland verboten und wurde so zur illegalen Droge. Der in Heroin enthaltene Stoff dockt im Hirn an die Rezeptoren, die eigentlich den körpereigenen Endorphinen vorbehalten sind. Die Wirkung wird „beginnend mit einem kurzen, intensiven Kick bezeichnet, der in ein länger andauerndes Gefühl gänzlicher Zufriedenheit übergeht. Empfindungen wie Sorgen und Ängste werden unterdrückt. Es ist eine Halbsynthetische Droge, die durch die Weiterverarbeitung natürlich gewonnen Opiums entsteht. Der Ursprungsstoff wird aus dem Schlafmohn gewonnen. Dazu werden die unreifen Samenkapseln angeritzt. Es tritt weißer Saft aus, der noch in der Kapsel zum trocknen gelassen wird. Die Flüssigkeit verfärbt sich dunkel – so entsteht „Rohopium“. Im weiteren Verlauf wird durch chemische Weiterverarbeitung Heroin gewonnen, indem an die Morphium-Moleküle eine Acetylgruppe angehangen wird. Für die Endabnehmer wird das Pulver gestreckt. Durch den variierenden Reinheitsgehalt fällt es den Süchtigen schwer, die richtige Menge abzuschätzen und es kommt schnell zur Überdosierung.
Es ist nahezu unmöglich von vornherein etwas über die Höhe der Strafe zu sagen. Diese wird durch verschiedene Faktoren wie zum Beispiel der Menge auf die sich die Straftat bezieht und zum anderen von den Umständen der Tat ab. Wird lediglich der Grundtatbestand des §°29 I BtMG erfüllt, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.
Werden die Straftaten darüber hinaus gewerbsmäßig nach §°29 III BtMG begangen, bezieht sich der Handel auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln vgl. §°29a I Nr.2 BtMG oder werden sie Minderjährigen überlassen vgl. §°29a I Nr.1 BtMG, beträgt die gesetzliche Mindeststrafe ein Jahr. Nach §°30 I BtMG wird mit einer
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer als Mitglied einer Bande handelt oder durch sein Handeln leichtfertig den Tod einer anderen Person verursacht.
Eine hohe Freiheitsstrafe mit mindestens 5 Jahren droht gem. §°30a I BtMG demjenigen, der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Die Rechtsprechung betont insbesondere letzteres Merkmal: Es ist nicht notwendig, eine Absicht zur Verwendung zu haben. Es ist häufig ausreichend, wenn Drogen und eine Waffe in derselben Wohnung vorhanden sind, da dies zu einer besonderen Gefahr führen kann. Die Einschränkung erfolgt durch das Kriterium der Nähe zum Zugriff. Jedoch sind nicht nur der Verkauf selbst, sondern auch alle Vorbereitungsschritte wie das Abwiegen und Verpacken von Bedeutung. Es hängt von den individuellen Bedingungen ab, ob eine Nähe zum Zugriff besteht.
Um das Strafmaß zu bestimmen, ist es zunächst notwendig, die genaue Menge und den Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels zu ermitteln.
Es hängt nicht nur vom genauen Tatbestand ab, sondern auch davon ab, ob das Gericht (§§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 2 BtMG) oder die Staatsanwaltschaft (§ 31a Abs. 1 BtMG) von der Strafverfolgung absehen kann. Wenn sich die Tat auf eine geringe Menge bezieht, besteht diese Möglichkeit. In der Regel wird angenommen, dass diese Menge für einen einmaligen bis zu dreimaligen Gebrauch geeignet ist (sog. Konsumeinheiten). Es spielt keine Rolle, wie schwer das Betäubungsmittel ist, sondern wie viel Wirkstoff in ihm enthalten ist. Im Strafrecht für Betäubungsmittel ist es generell erforderlich, dass die Betäubungsmittel immer auf ihren Wirkstoffgehalt geprüft werden.
Eine „normale“ Menge ist zwar in den §§°29 ff. BtMG nicht ausdrücklich geregelt, wird aber vorausgesetzt. Es kann von einer Verfolgung abgesehen werden, wenn lediglich eine geringe Menge Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen wird. Dazu haben die Bundesländer entsprechende Grenzwerte festgelegt, die sich allerding aufgrund neuer Verordnungen regelmäßig ändern.
Gemäß §°31 BtMG gibt es eine Regelung bezüglich der Kronzeugen im Betäubungsmittelstrafrecht.
Dies ermöglicht eine Senkung der Strafe gemäß § 49 Abs.2 StGB. Es ist möglich, gegebenenfalls vollständig von einer Bestrafung abzusehen. Um dies zu erreichen, muss der Täter nicht nur zur Aufklärung seines eigenen Tatbeitrags leisten, sondern auch zur Aufklärung anderer mit der Tat verbundener Straftaten beitragen. Es muss zu einem konkreten Aufklärungserfolg führen. In der Regel profitiert nur der schnellste Täter von der Regelung.